RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0479

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche §8 Abs1 Z1 litf;
KJBG 1987 §30;
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0078 3

Stammrechtssatz

Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des KJBG 1948 ist, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich veranwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), im Falle einer GmbH also deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180479.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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