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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbVG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0468Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0287 E 3. Dezember 1992 RS 3Stammrechtssatz
Der im zweiten Satz des § 22 Abs 1 ASchG enthaltene Satzteil "oder die mehrere getrennte Arbeitsstellen aufweisen" ist - da bei einem Unternehmen, in dem eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird, das Vorliegen eines "Betriebes" nicht zweifelhaft sein kann (Hinweis Jabornegg-Strasser, Der Betriebsbegriff des ASchG, dRdA Nr 6/1983, S 338) - als Erweiterung der im ERSTEN Satz des § 22 Abs 1 ASchG normierten Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung anzusehen (arg: "Dies gilt auch ..."). Daraus folgt aber auch, daß der Begriff des "Betriebes" im ersten Satz des § 22 Abs 1 ASchG einschränkend dahin zu verstehen ist, daß Betriebe mit mehreren getrennten Arbeitsstellen, bei denen die Zahl der Arbeitnehmer von 250 nur unter Einrechnung der auf getrennten Arbeitsstellen Beschäftigen überschritten wird, nicht unter diese Regelung fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180467.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011