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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0209 E 22. November 1988 RS 3Stammrechtssatz
Mangels eines - aus dem normativen Gehalt der Regelung erkennbaren - entsprechenden Ausnahmetatbestandes hindert ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040158.X01Im RIS seit
20.11.2000