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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Die gem § 79 GewO 1973 vorgeschriebene Auflage des Verbots der "Übernahme" von überwachungsbedürftigem Sonderabfall iSd ÖNORM S 2101 richtet sich aufgrund des zeitraumbezogenen Charakters des Wortes "übernehmen" sowie des Zweckes der Vorschrift nicht nur gegen den Vorgang der Übergabe und Übernahme, sondern auch gegen das fortdauernde Vorhandensein der betreffenden Gegenstände in der Betriebsanlage. Unbedeutend ist daher, wenn sich die Gegenstände bereits vor Rechtskraft des Bescheides ("Altlast") in der Betriebsanlage befunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040133.X02Im RIS seit
11.07.2001