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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §547;Beachte
Besprechung in: AnwBl 5/1993, S 360 - 362;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0185 4Stammrechtssatz
Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht. Der Gesamtrechtsnachfolger kann daher auch die dem Rechtsvorgänger gewährte Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160114.X02Im RIS seit
20.11.2000