RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0292

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22 Abs1;

Rechtssatz

Weist ein Betrieb zwar eine Zahl von 600 Arbeitnehmern auf arbeitet er jedoch örtlich stark disloziert in einer Vielzahl von Arbeitsstellen über ein ganzes Bundesland verstreut (ca 122, wobei nur zwei mit ca 60 Arbeitnehmern, aber ca 60 Arbeitsstellen mit nur einem Arbeitnehmer ausgestattet sind), so ist § 22 Abs 1 zweiter - und nicht erster - Satz ASchG anzuwenden (Hinweis E 3.12.1992, 92/18/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180292.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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