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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
Weist ein Betrieb zwar eine Zahl von 600 Arbeitnehmern auf arbeitet er jedoch örtlich stark disloziert in einer Vielzahl von Arbeitsstellen über ein ganzes Bundesland verstreut (ca 122, wobei nur zwei mit ca 60 Arbeitnehmern, aber ca 60 Arbeitsstellen mit nur einem Arbeitnehmer ausgestattet sind), so ist § 22 Abs 1 zweiter - und nicht erster - Satz ASchG anzuwenden (Hinweis E 3.12.1992, 92/18/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180292.X01Im RIS seit
01.06.2001