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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §8;Rechtssatz
Daß der Fremde Alkoholiker ist und psychische Probleme hat, führt nicht dazu, daß die im Verfahren gem § 8 FrPolG vorzunehmende Interessenabwägung nun zu seinen Gunsten ausfällt, werden doch dadurch im Gegenteil die maßgebenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes verstärkt (im konkreten Fall erfolgte die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Fremden auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 107 Abs 1, § 107 Abs 2 und § 142 Abs 1 StGB). Selbst wenn sich im Falle des Zusammenlebens des Fremden mit seiner Mutter in Österreich bessere Aussichten für seine Therapie ergeben sollten, fällt dies bei der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht, zumal nicht erkennbar ist, warum dieses Zusammenleben nur in Österreich möglich sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180495.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010