RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0141

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §138 Abs2 litf;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;
FinStrG §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/27 91/16/0028 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes nach § 91 Abs 2 FinStrG oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls. Daß der Beschuldigte das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach § 114 bis § 124 FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103, VwSlg 6139 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160141.X02

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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