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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Die Steuerschuld entsteht bei der Börsenumsatzsteuer im Sinne des § 4 Abs 1 BAO mit dem Abschluß des Anschaffungsgeschäftes. Ob die Bestimmungen über die Erfüllung dieses Rechtsgeschäftes vereinbarungsgemäß befolgt werden, hat keinen Einfluß auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld, da bei den Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, daß die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitig werden kann (Hinweis E 2.3.1992, 91/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160160.X04Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011