RS Vwgh 1993/2/25 91/16/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §37;
FinStrG §8 Abs2;
StGB §165;
StGB §6;

Rechtssatz

Die bloß theoretische Möglichkeit, daß die angebotene Ware aus einer hehlereibegründenden Vortat stammen könnte, genügt zur Begründung einer dem Ankaufenden unterlaufenen objektiven Sorgfaltswidrigkeit nicht; vielmehr muß aufgrund konkreter Gegebenheiten aus der Sicht einer mit den rechtlichen Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Maßfigur in der Lage des Täters der REALE VERDACHT einer derartigen Sachherkunft bestehen (Hinweis Leukauf - Steininger StGB, 03te Auflage, § 165 Anm 8 und 10). Die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, das Bild sei "illegaler Herkunft", genügt keineswegs. Es ist eine exakte Feststellung des Wissenstandes des Beschuldigten über die Herkunft des Bildes im Zeitpunkt der Weitergabe erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten