TE Vfgh Beschluss 2004/4/21 B487/04

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwaltes Dr. B G, ..., gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. Dezember 2003, Z12 Bkd 2/03, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 1. Dezember 2003 wurde über den Antragsteller gemäß §16 Abs1 Z2 DSt 1990 eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,- verhängt.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend gibt der Antragsteller an, daß einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Soweit das angefochtene Erkenntnis tatsächlich verfassungswidrig ist - so das Vorbringen des Antragsstellers zur Begründung eines unverhältnismäßigen Nachteils - wäre die "Einzahlung der verhängten Geldbuße für den Antragsteller unbillig". Dies auch insoferne, als er bei sofortigem Vollzug des Bescheides die Geldbuße erst nach Aufhebung dieses Bescheides wieder zurückerhalten würde und er bis zu dieser Zeit einen "(unnötigen) Zinsverlust und Nachteil ... erleiden würde".

3. Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist. Im übrigen ist der Begründung des Antragstellers - insoweit darin bereits die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweggenommen wird - entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht abgesprochen hat, und daß die Beurteilung dieser Frage auch nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens nach §85 Abs2 VfGG ist.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B487.2004

Dokumentnummer

JFT_09959579_04B00487_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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