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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine unzulässige Berufung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft. Daher ist es der zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung berufenen Behörde verwehrt, im Rahmen eines dahin gehenden Abspruches nach § 66 Abs 4 AVG die Rechtmäßigkeit des erstbehördlichen Bescheides - und zwar auch in Ansehung der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde - zu überprüfen.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040230.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014