RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0230

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BergG 1975 §194 Abs1 idF 1990/355;
BergG 1975 §194 Abs3 idF 1990/355;
BergGNov 1990;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine unzulässige Berufung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft. Daher ist es der zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung berufenen Behörde verwehrt, im Rahmen eines dahin gehenden Abspruches nach § 66 Abs 4 AVG die Rechtmäßigkeit des erstbehördlichen Bescheides - und zwar auch in Ansehung der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde - zu überprüfen.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040230.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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