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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0201 E 14. November 1996Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß nach § 17 Abs 1 GebG für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist (Hinweis E 25.3.1985, 84/15/0077), ist die Behörde nicht gehalten, die Schriftenverfasser oder die Parteien über Motivation und einen (vom Urkundeninhalt allenfalls abweichenden) Willen der Parteien zu befragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160159.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011