RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0159

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914;
GebG 1957 §17 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0201 E 14. November 1996

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß nach § 17 Abs 1 GebG für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist (Hinweis E 25.3.1985, 84/15/0077), ist die Behörde nicht gehalten, die Schriftenverfasser oder die Parteien über Motivation und einen (vom Urkundeninhalt allenfalls abweichenden) Willen der Parteien zu befragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160159.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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