RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0085

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §2;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/04/0309 4

Stammrechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040085.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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