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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/04/0309 4Stammrechtssatz
Auch eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, die den Besch nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040085.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012