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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Diese Bestimmung umschreibt selbst keinen Zollschuldtatbestand, sondern verweist in ihrem Abs 3 auf den Tatbestand der jeweils in Betracht kommenden Abgabenvorschrift. Abgabenvorschrift iSd § 4 BAO ist jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 BAO das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (ZollG, EG-AbkDG) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Die Abgabenschuld und der ihr entsprechende Abgabenanspruch entstehen somit, wenn der in der Wirklichkeit vorliegende Sachverhalt die Merkmale des in der Norm enthaltenen Tatbestandes erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988160192.X03Im RIS seit
20.11.2000