RS Vfgh 1986/3/7 B239/85

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Veröffentlicht am 07.03.1986
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §2 Abs1 Z1
ErbStG 1955 §2 Abs2 Z4
ErbStG 1955 §8 Abs4
GrEStG 1955 §3 Z2

Rechtssatz

ErbStG 1955; GrEStG 1955; gemäß §2 Abs2 Z4 ErbStG hindert die Abgeltung von geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen mit Grundstücken aus der Erbmasse die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht - diese Abgeltung ist einer Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gemäß §2 Abs2 Z4 ErbStG gleichzuhalten; die zitierte Vorschrift zielt auf erbschaftssteuerliche Gleichbehandlung wirtschaftlich gleichwertiger Erscheinungen ungeachtet möglicher rechtlicher Verschiedenheiten ab; Vorschreibung der Grunderwerbsteuer gleichheitswidrig

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Doppelbesteuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B239.1985

Dokumentnummer

JFR_10139693_85B00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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