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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1041;Rechtssatz
Unter einem Benützungsentgelt ist zu verstehen, was zufolge der auf § 1041 oder § 1431 ABGB gestützten Verpflichtung zur Entrichtung einer Entschädigung für die titellose Benützung einer Sache, insbesondere eines Bestandgegenstandes nach Ablauf des Bestandverhältnisses geleistet werden muß (Hinweis Dittrich-Tades, ABGB MGA 33 E 18, 20, 39 zu § 1041).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BenützungsentgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990160166.X04Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009