RS Vwgh 1993/2/25 91/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 §30 Abs2;
GGG 1984 §30 Abs3;
GGG 1984 TP2 Anm1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "rechtliches Nichts" ist einer Anfechtung nicht zugänglich, und es kann dagegen auch kein Berufungsverfahren stattfinden. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn jemand eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe an das Gericht richtete, ohne daß überhaupt ein Verfahren in erster Instanz stattgefunden hätte und ein Urteil in erster Instanz vorläge. Es kommt nicht darauf an, daß die die Gebührenpflicht vermeintlich auslösende Rechtsmittelschrift ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160027.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten