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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein "rechtliches Nichts" ist einer Anfechtung nicht zugänglich, und es kann dagegen auch kein Berufungsverfahren stattfinden. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn jemand eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe an das Gericht richtete, ohne daß überhaupt ein Verfahren in erster Instanz stattgefunden hätte und ein Urteil in erster Instanz vorläge. Es kommt nicht darauf an, daß die die Gebührenpflicht vermeintlich auslösende Rechtsmittelschrift ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160027.X02Im RIS seit
24.10.2001