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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0430 E 25. Februar 1993Rechtssatz
"Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten" iSd § 14e FrPolG wird eine Person schon dann, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen kann, daß eine Verwaltungsübertretung begangen wird (Hinweis E 28.10.1986, 86/03/0111, VwSlg 12282 A/1986, zur Wortfolge "auf frischer Tat betreten" in § 35 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180429.X01Im RIS seit
20.11.2000