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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.6.1969, 507/68, VwSlg 7603 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040085.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012