RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0085

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §2;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 18.6.1969, 507/68, VwSlg 7603 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040085.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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