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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §22 Abs2;Rechtssatz
Ist ein 360 Arbeitnehmer umfassender Betrieb nicht durch eine "gegenüber dem Regelfall besonders geringe Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer" gekennzeichnet, deuten vielmehr einzelne Beispiele hinsichtlich einer Anzahl von Arbeitnehmern sogar auf eine über den Regelfall hinausgehende besondere Gesundheitsgefährdung hin, so ist das rechtlich bedeutsame Verhältnis des Ausmaßes der Überschreitung der Schlüsselzahl von 250 zum Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung der Arbeitnehmer nicht so beschaffen, daß eine Ausnahme gem § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG vertretbar wäre. Der zweifellos beachtlichen Überschreitung der Schlüsselzahl steht nämlich keine bezogen auf den Regelfall entsprechend abnehmende, sondern bestenfalls eine gleiche Gefährdung der Arbeitnehmer gegenüber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180256.X03Im RIS seit
01.06.2001