RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0141

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §17 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;

Rechtssatz

Über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware kann erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160141.X08

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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