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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §136;Rechtssatz
Über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware kann erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160141.X08Im RIS seit
02.10.2001