RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0208

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209

Rechtssatz

Der gewerbetechnische Sachverständige hat den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm seiner Art nach zu beschreiben, damit der medizinische Sachverständige die Frage der Gleichwertigkeit mit dem Umgebungslärm beurteilen kann.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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