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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0024 93/16/0025Rechtssatz
Dadurch, daß der Beschwerdeführer beim VfGH eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde an den VwGH keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen. (Im konkreten Fall wurde die VfGH-Beschwerde zurückgewiesen). Dies hat zur Folge, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 46 VwGG nicht erfüllt sind.
Schlagworte
WaisenrenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160023.X01Im RIS seit
03.04.2001