RS Vwgh 1993/2/25 93/16/0023

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §19 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0024 93/16/0025

Rechtssatz

Dadurch, daß der Beschwerdeführer beim VfGH eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde an den VwGH keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen. (Im konkreten Fall wurde die VfGH-Beschwerde zurückgewiesen). Dies hat zur Folge, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 46 VwGG nicht erfüllt sind.

Schlagworte

Waisenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160023.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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