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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 79 GewO 1973 erlaubt der Gewerbebehörde die Abänderung von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden - aus anderen als in § 68 Abs 3 AVG genannten Gründen - durch Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen (Hinweis: E 10.5.1979, 97, 99/78, VwSlg 9837 A/1979). Dabei handelt es sich um pflichtenbegründende NEBENbestimmungen, wohingegen § 79 GewO 1973 die Rechtskraft des durch den Hauptinhalt des Spruches gestalteten Rechtsverhältnisses nicht durchbricht (Hinweis E 19.11.1985, 85/04/0019). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung (hier: das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 wurde im Grunde des § 2 Abs 1 Z 15 GewO 1973 bestritten, weil es sich um Hilfseinrichtungen eines Eisenbahnunternehmens handle) ist daher nicht mehr zu prüfen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040271.X01Im RIS seit
20.11.2000