RS Vwgh 1993/2/25 90/04/0271

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs3;
GewO 1973 §2 Abs1 Z15;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

§ 79 GewO 1973 erlaubt der Gewerbebehörde die Abänderung von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden - aus anderen als in § 68 Abs 3 AVG genannten Gründen - durch Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen (Hinweis: E 10.5.1979, 97, 99/78, VwSlg 9837 A/1979). Dabei handelt es sich um pflichtenbegründende NEBENbestimmungen, wohingegen § 79 GewO 1973 die Rechtskraft des durch den Hauptinhalt des Spruches gestalteten Rechtsverhältnisses nicht durchbricht (Hinweis E 19.11.1985, 85/04/0019). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung (hier: das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 wurde im Grunde des § 2 Abs 1 Z 15 GewO 1973 bestritten, weil es sich um Hilfseinrichtungen eines Eisenbahnunternehmens handle) ist daher nicht mehr zu prüfen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040271.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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