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L82809 Gas WienNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Beruft sich der "den Hauseigentümern als Inhaber der Gasanlage" zugestellte Bescheid darauf, daß die Normadressaten zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Eigenschaft aufgrund ihrer grundbücherlichen Eintragung besessen hatten, so hindert der Wegfall des bücherlichen Eigentums die Beschwerdeerhebung deshalb nicht, weil das nach § 4 Abs 3 Wr GasG wesentliche Element der Innehabung der Gasanlage bereits bei Erlassung des Bescheides nicht mehr vorgelegen hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040231.X01Im RIS seit
11.07.2001