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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Erledigung von Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide (hier: gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) fällt im Bereich der UVS jedenfalls in die Zuständigkeit der Einzelmitglieder und nicht in jene der Kammern (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 02te Auflage, Seiten 227 ff; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, Randziffer 931). Die Entscheidung durch das Einzelmitglied ist hinreichend daraus ersichtlich, daß jeder Anhaltspunkt für eine Tätigkeit der Kammer fehlt und die Entscheidung für den Verwaltungssenat mit "Dr K" gefertigt ist.
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180175.X01Im RIS seit
11.07.2001