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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen. Der Umstand, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zuge dieser Prüfung vom zuständigen (durch den Bf in der Folge abgelehnten) Mitglied des VwGH im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als offenbar aussichtslos beurteilt wurde, ist somit nicht geeignet, Zweifel an der vollen Unbefangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Gerichtshofes aufkommen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180528.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012