RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §10 Z3;
GGG 1984 §13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/08 89/16/0117 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenpflicht kann noch innerhalb der für einen Berichtigungsantrag offenstehenden Frist geltend gemacht werden. Die Unterlassung des Hinweises auf die gesetzliche Grundlage der Gebührenfreiheit in der Eingabe ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gebührenpflicht bewirkt nicht Präklusion (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160191.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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