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L34009 Abgabenordnung WienNorm
EO §352;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0005 E 2. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Der dritte Satz des Wr VersteigerungsabgabeG und § 3 B des Wr Gemeinderates vom 26.4.1985, Abl der Stadt Wien 1985/22 bezieht sich auf den Fall, daß einer von mehreren Miteigentümern die Sache versteigern läßt; in diesem Fall tritt Gesamtschuld nach § 4 Abs 1 LAO Wr ein. Dies gilt auch für den Fall des § 352 EO; Gesamtschuldner der Versteigerungsabgabe sind sowohl der betreibende Gläubiger als auch der Verpflichtete, und zwar schulden sie - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Abgabe jeweils zur Gänze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170010.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009