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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ein Revisionsorgan der Abgabenbehörde erster Instanz darf im Berufungsverfahren zu Umständen als Zeuge vernommen werden, über die es (im Hinblick auf seine Revisionsaufgaben pflichtgemäß) der Abgabenbehörde erster Instanz schon zuvor Mitteilung gemacht hat. Diese Mitteilungen waren im konkreten Fall überhaupt erst die Grundlage für das anschließende Abgabenverfahren. Die vom betreffenden Organ der Abgabenbehörde gegenüber gemachten Mitteilungen waren daher dieser bei der Zeugenvernehmung schon bekannt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984). Außerdem wäre es absurd, das Amtsgeheimnis (die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit) als so weitreichend anzusehen, daß es hiedurch einem Organwalter untersagt ist, seine dienstlichen Wahrnehmungen den zur Auswertung derselben berufenen Organen derselben Behörde bzw solchen Organen der im Instanzenzug miteinander verbundenen Behörden mitzuteilen und anschließend hierüber als Zeuge Auskünfte zu geben. Dafür spricht auch § 249 Wr LAO, weil danach "die Preisgabe von Verhältnissen oder Umständen" unter anderem dann "befugt ist", wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe besteht oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist". Ein solches öffentliches Interesse ist in bezug auf die Klärung der Frage, ob ein Apparat iSd § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 der Vergnügungssteuer unterliegt, evident.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170125.X01Im RIS seit
05.04.2001