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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §1;Rechtssatz
Nebenansprüche iSd § 2 Abs 2 Wr LAO sind Geldleistungen, die zwar nicht unter den § 1 Wr LAO fallen, die aber KRAFT EINER BESONDEREN GESETZLICHEN NORM IN EINEM ABGABENVERFAHREN (in der Regel neben den Abgaben, aber auch ohne Rücksicht auf eine Abgabenpflicht) ZU ENTRICHTEN SIND (Hinweis Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung zur analogen Bestimmung des § 3 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170119.X08Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009