Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0022 93/17/0023 93/17/0026 93/17/0025 93/17/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/02/09 90/17/0035 1Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde
einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als
der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018