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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §7 Abs2;Rechtssatz
Beim Kostenvorschuß gemäß § 72 Abs 2 KO besteht weder eine gesetzliche Pflicht zur Leistung desselben durch die Abgabenbehörde noch auch eine gesetzliche Pflicht für irgendjemanden, der Abgabenbehörde für den nicht als Masseforderung einbringlichen Teil des Kostenvorschusses Ersatz zu leisten. Der Kostenvorschuß fällt auch nicht im Rahmen eines abgabenbehördlichen Festsetzungsverfahrens, Vollstreckungsverfahrens und/oder Sicherungsverfahrens an, sondern im Rahmen eines INSOLVENZverfahrens. Der in Rede stehende Anspruch ist weder ein selbständiger Abgabenanspruch noch auch ein Nebenanspruch hiezu und er ist auch nicht in einem Abgabenverfahren geltend zu machen; § 5 Abs 2 Wr LAO stellt daher keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Haftung für Vergnügungssteuer auch auf den Ersatz des Kostenvorschusses zu erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170119.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009