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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0022 93/17/0023 93/17/0026 93/17/0025 93/17/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/01/28 92/06/0233 2Stammrechtssatz
Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es bei einer Gemeindebeschwerde nach Art 119a Abs 9 B-VG nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (Hinweis B 25.1.1991, 89/17/0111; hier könnte von einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinde nur dann gesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird. Eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018