RS Vwgh 1993/2/26 91/17/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1993
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40 impl;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs4 idF 1986/035;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/11 89/17/0259 4

Stammrechtssatz

Auch ein stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt und einer jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebes nichts im Wege steht (Hinweis MietSlg 34206 und 39105). Die Eigenschaft eines "lebenden Unternehmens" geht dann noch nicht verloren, wenn es sich nur um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung handelt (Hinweis MietSlg 21136:

"kurzfristige Unterbrechung"; MietSlg 35164: "etwa einmonatige Unterbrechung"; MietSlg 36276/45: "geraume Zeit geschlossen";

MietSlg 38136: "lediglich 14 Tage geschlossen"; MietSlg 39443:

"einige Zeit geschlossen"; SZ 58/8: "August bis Dezember 19.." = 5 Monate). Auch im Fall des Erkenntnisses des VwGH vom 29. April 1992, 91/17/0023, war das gastgewerbliche Unternehmen erst kurz vorher geschlossen worden. Hingegen war kein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages, wenn der Bestandnehmer den Bestandgegenstand erst mit erheblichem Aufwand betriebsfähig zu machen hatte, ein Warenlager und ein nennenswerter Kundenstock nicht vorhanden waren und der Betrieb seit Monaten eingestellt war (Hinweis MietSlg 39105; Schimetschek in ImmZ 1984, 171, der meint, daß ein länger als ein Jahr geschlossenes Unternehmen nicht mehr als ein lebendes Unternehmen angesehen werden könnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170119.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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