Index
10 VerfassungsrechtNorm
AVG §61a: VfGG §19 Abs3 Z2 litbRechtssatz
VerfGG 1953; ZPO §146 Abs1 idF BGBl. 135/1983; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beschwerdeerhebung gemäß Art144 B-VG; keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, auch nicht durch belehrenden Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde; Unterlassung eines Hinweises iS des §61a AVG 1950 auf die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kein Wiedereinsetzungsgrund; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B902.1985Dokumentnummer
JFR_10139690_85B00902_01