RS Vwgh 1993/2/26 91/17/0125

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Veröffentlicht am 26.02.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
LAO Wr 1962 §127;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 2 (hier Anwendungsfall des § 127 Wr LAO)

Stammrechtssatz

Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170125.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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