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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §166;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 2 (hier Anwendungsfall des § 127 Wr LAO)Stammrechtssatz
Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170125.X02Im RIS seit
05.04.2001