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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0022 93/17/0023 93/17/0026 93/17/0025 93/17/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0679/50 B 18. Februar 1952 VwSlg 2454 A/1952 RS 1Stammrechtssatz
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem § 62 Abs 3 AVG nachträglich geheilt werden.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBeglaubigung der KanzleiBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenRechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018