RS Vwgh 1993/2/26 91/17/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1993
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs4 idF 1986/035;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/11 89/17/0259 3

Stammrechtssatz

Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Die Betriebspflicht allein vermag freilich noch kein Pachtverhältnis zu begründen,

sie spricht zwar in der Regel, aber nicht immer für eine Unternehmenspacht. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0009, E 29.4.1988, 87/17/0313; E 29.4.1992, 91/17/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170119.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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