RS Vwgh 1993/3/2 92/14/0182

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1972 §28 Abs1 Z3;
StGG Art2;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 1 EStG 1972 ist eine Mietzinsvorauszahlung beim Vermieter im Jahre des Zufließens der Besteuerung zu unterziehen, und zwar auch insoweit, als sie teilweise auf den Erwerb eines Mietrechtes, auf Entschädigung für Wertverlust des Mietgegenstandes oder auf Wertsicherung entfällt. Auch die Zahlung für den Erwerb eines Mietrechtes ist beim Vermieter im Jahr des Zufließens voll zu erfassen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 18 zu § 28), mag der Betrag auch beim Mieter zu aktivieren sein. Daß die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 bei Vermietungen anteilig entsteht (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch/5, S 486), macht die Rechtslage gemäß § 19 Abs 1 EStG 1972 unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht bedenklich, weil es sich um völlig verschiedene Abgaben und Abgabensysteme handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140182.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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