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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;Rechtssatz
Für den Begriff des Pflichtbeitrages ist allein ausschlaggebend, ob die Beitragsleistung den Abgabepflichtigen aufgrund einer zwingenden Vorschrift trifft, deren Anwendungsbereich er nicht entrinnen kann. Dies trifft auf die Krankenvorsorge, die die Österreichische Notariatskammer ihren Mitgliedern durch einen Rahmenvertrag mit einer Versicherungsanstalt ermöglicht hat, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140003.X02Im RIS seit
20.11.2000