RS Vwgh 1993/3/2 93/14/0003

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Für den Begriff des Pflichtbeitrages ist allein ausschlaggebend, ob die Beitragsleistung den Abgabepflichtigen aufgrund einer zwingenden Vorschrift trifft, deren Anwendungsbereich er nicht entrinnen kann. Dies trifft auf die Krankenvorsorge, die die Österreichische Notariatskammer ihren Mitgliedern durch einen Rahmenvertrag mit einer Versicherungsanstalt ermöglicht hat, nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140003.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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