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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0100 E 12. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Verbürgt sich der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH für den der GmbH gewährten Kredit als Bürge und Zahler, dann übernimmt er damit ein Wagnis, das dem eines Unternehmers gleicht. Die Zwangsläufigkeit der mit der Darlehensrückzahlung verbundenen Belastung ist deshalb zu
verneinen.
Schlagworte
BürgschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140018.X01Im RIS seit
20.11.2000