RS Vwgh 1993/3/2 93/14/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;
EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0100 E 12. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Verbürgt sich der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH für den der GmbH gewährten Kredit als Bürge und Zahler, dann übernimmt er damit ein Wagnis, das dem eines Unternehmers gleicht. Die Zwangsläufigkeit der mit der Darlehensrückzahlung verbundenen Belastung ist deshalb zu

verneinen.

Schlagworte

Bürgschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140018.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten