RS Vwgh 1993/3/2 91/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde kann im konkreten Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, daß der Abgabepflichtige Wohnsitz oder Betriebsort des Empfängers (hier: Graphiker) strittiger Honorare nicht angeben kann, nicht als unverschuldet unerfüllbaren Auftrag beurteilt. Das Verhalten des Abgabepflichtigen, eine zugegebenermaßen "merkwürdige Geschäftsbeziehung" (hier: der Empfänger der Honorare akzeptiert nur Barzahlung; Abwicklung des persönlichen Kontakts zum Abgabepflichtigen in dessen Büroräumen) zu akzeptieren und aufrecht zu erhalten, leistet jenen Abgabenverkürzungen Vorschub, denen § 162 BAO vorbeugen will (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140144.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten