RS Vwgh 1993/3/2 92/14/0182

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §167 Abs1;
BAO §183 Abs3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 7/1993, S 524-525

Rechtssatz

Ausführungen zum Umfang der Offenlegungspflicht im Sinne des § 119 Abs 1 BAO bzw zur Frage, inwieweit überhaupt von tauglichen Beweisanträgen gesprochen werden kann, wenn der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Abgabenbehörde über den Verlauf der Vernehmung des Rechtsvertreters des Abgabepflichtigen als Zeugen anhand der von ihm selbst in Schriftsätzen formulierten Beweisanträge wiederholt die Antwort des Zeugen zu entnehmen ist, daß es sich bei den betreffenden Fragen um Rechtsfragen handle, zu denen der Zeuge nicht vernommen werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140182.X15

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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