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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 4Stammrechtssatz
Die grundsätzliche Haftungsfreiheit ist in bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, daß nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung trifft, für die Gesellschaftsschulden einzustehen.
Schlagworte
Gesellschaftergeschäftsführer Gesellschafter-GeschäftsführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140018.X03Im RIS seit
20.11.2000