RS Vwgh 1993/3/2 92/14/0182

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wegen Befangenheitsgründen gemäß § 76 Abs 1 lit c BAO steht der Partei ein Ablehnungsrecht nicht zu. Im Falle der Befangenheit hat sich das betreffende Organ der Abgabenbehörde selbst seines Amtes zu enthalten. Wird diese Vorschrift mißachtet, kann dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Behörde bei Beachtung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140182.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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