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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §76 Abs1 litc;Rechtssatz
Wegen Befangenheitsgründen gemäß § 76 Abs 1 lit c BAO steht der Partei ein Ablehnungsrecht nicht zu. Im Falle der Befangenheit hat sich das betreffende Organ der Abgabenbehörde selbst seines Amtes zu enthalten. Wird diese Vorschrift mißachtet, kann dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Behörde bei Beachtung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140182.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009