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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ob sich der Abgabepflichtige aus sittlichen oder wirtschaftlichen Überlegungen genötigt sieht, an einer Rahmenversicherung seiner Interessenvertretung teilzunehmen und ihr "beizutreten", weil er befürchtet, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können, ist für den Begriff des Pflichtbeitrages im Sinne des EStG nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140003.X03Im RIS seit
20.11.2000