RS Vwgh 1993/3/2 93/14/0003

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Ob sich der Abgabepflichtige aus sittlichen oder wirtschaftlichen Überlegungen genötigt sieht, an einer Rahmenversicherung seiner Interessenvertretung teilzunehmen und ihr "beizutreten", weil er befürchtet, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können, ist für den Begriff des Pflichtbeitrages im Sinne des EStG nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140003.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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