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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0069 E 8. Juni 1988 RS 1Stammrechtssatz
Setzt der Steuerpflichtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der im § 162 BAO vorgesehenen Pflichten sei ihm unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140144.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009