RS Vwgh 1993/3/2 91/14/0144

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0069 E 8. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Setzt der Steuerpflichtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der im § 162 BAO vorgesehenen Pflichten sei ihm unzumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140144.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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