RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0192

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Übergangene Partei (mit der Konsequenz, daß die Parteirechte auch noch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können) ist der Beschwerdeführer dann, wenn dem Eigentümer des Grundstücks (Rechtsvorgänger) nach den im Zeitpunkt der Erlassung des Widmungsbewilligungsbescheides und Baubewilligungsbescheides geltenden Rechtsvorschriften Parteistellung zukam und dieser am Widmungsbewilligungsverfahren und Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt wurde.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060192.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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