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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Übergangene Partei (mit der Konsequenz, daß die Parteirechte auch noch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können) ist der Beschwerdeführer dann, wenn dem Eigentümer des Grundstücks (Rechtsvorgänger) nach den im Zeitpunkt der Erlassung des Widmungsbewilligungsbescheides und Baubewilligungsbescheides geltenden Rechtsvorschriften Parteistellung zukam und dieser am Widmungsbewilligungsverfahren und Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt wurde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060192.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011